OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.01.2016
11 UF 1524/15
Normen:
FamFG §§ 59 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1090
MDR 2016, 465
NJW
Vorinstanzen:
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 260/15

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss eines Anrechts vom Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 11 UF 1524/15

DRsp Nr. 2016/4029

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss eines Anrechts vom Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit

§ 18 Abs. 2 VersAusglG Wird ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen, kann der Versorgungsträger nicht mit der Begründung Beschwerde einlegen, ein Verwaltungsaufwand liege bei ihm nicht vor.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 59 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 22.10.2015 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Dabei hat es die beiderseitigen West-Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung intern geteilt, das Ost-Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung aber gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zur Begründung wird (allein) ausgeführt, das Anrecht mit einem Kapitalwert von 1.606,46 € überschreite nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG.