OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.01.2017
6 UF 120/17
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 145/16

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 6 UF 120/17

DRsp Nr. 2018/3774

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsträger ist beschwerdebefugt, wenn er eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 VersAusglG rügt. Für eine Anschlussbeschwerde, welche dasselbe Ziel wie die (Haupt-)Beschwerde verfolgt, fehlt dem Anschlussbeschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis. Einer Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bedarf es nicht, wenn ein oder mehrere Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rentenferner Ehegatten zwar teilweise auf Startgutschriften beruhen, aber auf der Hand liegt, dass eine künftige Neuregelung der Startgutschriften nicht zum Überschreiten der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG führen kann, und der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung dessen hinsichtlich jener Anrechte nicht durchgeführt wird.

1. Auf die Beschwerde der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden die Ziffern II. 2. und II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 24. Oktober 2017 - 6 F 145/16 S - abgeändert und wie folgt neu gefasst: