OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.04.2012
10 UF 230/12
Normen:
FamFG § 59; VersAusglG § 19;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 40
MDR 2012, 717
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 194/11

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 10 UF 230/12

DRsp Nr. 2012/9578

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Es besteht keine Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung, die das bei dem Versorgungsträger bestehende Anrecht als nicht ausgleichsreif ansieht und auf den schuldrechtlichen Ausgleich verweist.

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Cham vom 21.12.2011 wird verworfen.

2. Die weitere Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59; VersAusglG § 19;

Gründe: