I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Beteiligte Ziffer 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 08.11.2011 (2 F 121/11) zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer 04 ...... 009, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,4378 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 04 ...... 501 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer 04 ...... 501, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1460 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 04 ...... 009 bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg übertragen.
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