OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.03.2012
18 UF 338/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 121/11

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Gleichartigkeit von knappschaftliche Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 18 UF 338/11

DRsp Nr. 2013/1489

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Gleichartigkeit von knappschaftliche Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Beteiligte Ziffer 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 08.11.2011 (2 F 121/11) zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer 04 ...... 009, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,4378 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 04 ...... 501 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer 04 ...... 501, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1460 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 04 ...... 009 bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg übertragen.