OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.01.2019
20 UF 155/18
Normen:
FamFG § 58; VersAusglG § 18 Abs. 2; EStG § 10a;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1232
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 13/18

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers wegen unterbliebenen Ausgleichs von einem von zwei bestehenden AnrechtenDurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich aus mehreren Bausteinen bestehender Anrechte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 20 UF 155/18

DRsp Nr. 2019/2306

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers wegen unterbliebenen Ausgleichs von einem von zwei bestehenden Anrechten Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich aus mehreren Bausteinen bestehender Anrechte

1. Zur Beschwer eines Versorgungsträgers, wenn eine bei ihm aus zwei Anrechten bzw. Elementen bestehende betriebliche Altersversorgung (hier: Anrecht der Pensionsversicherung und Anrecht der Zulagenversicherung) nur hinsichtlich eines Anrechts ausgeglichen worden ist. 2. Unvorteilhafte Splitterversorgungen, die gemäß dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG vermieden werden sollen, entstehen nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen (vergleiche BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 32). 3. Darüber hinaus kann auch die steuerliche Verknüpfung zweier Elemente der betrieblichen Altersvorsorge einer Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG entgegen stehen, wenn das steuerliche Ergebnis nicht dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung dient. Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6 wird Ziffer 2 - vorletzter Absatz - des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 10.10.2018, 3 F 13/18, abgeändert und neu gefasst wie folgt:

2. 3.