OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2017
2 WF 247/17
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; FamFG § 163; ZPO § 355 Abs. 2; ZPO § 404 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 453
FuR 2018, 605
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 58/17

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beweisbeschlüsse im Kindschaftsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 2 WF 247/17

DRsp Nr. 2017/15739

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beweisbeschlüsse im Kindschaftsverfahren

Beweisbeschlüsse in Kindschaftsverfahren sind grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 18.05.2017 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1; FamFG § 163; ZPO § 355 Abs. 2; ZPO § 404 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die voneinander geschiedenen, bislang gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 6-jährigen Kindes A, das bei der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, lebt.

Einen kurz nach Trennung der Eheleute im Jahr 2014 durch den Kindesvater gestellten Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zu übertragen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.09.2014 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters wurde nach ausführlichem Hinweis des Senats sowohl hinsichtlich der Unzulässigkeit als auch hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde mit Beschluss vom 20.11.2014 als unzulässig verworfen.