OLG Naumburg - Beschluss vom 24.04.2017
4 UF 19/17
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 623/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abänderung der einstweiligen Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 4 UF 19/17

DRsp Nr. 2018/2446

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abänderung der einstweiligen Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt

Entscheidet das Familiengericht über den Antrag auf Abänderung seines die einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aussprechenden Beschlusses, ist dagegen die Beschwerde nicht statthaft. Die gleichzeitig erteilte gegenteilige Rechtsbehelfsbelehrung führt zu keinem anderen Ergebnis, solange keine weiteren Umstände darauf hindeuten, dass mit dem Abänderungsantrag die Hauptsache betrieben und entschieden wurde.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 26. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Der Wert der Beschwerde wird auf 852,00 EUR festgesetzt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Rechtsmittel Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 57 Abs. 1;

Gründe:

[A]