OLG Bamberg - Beschluß vom 29.03.1995
7 WF 24/95
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 618

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung nach Abschluß der Instanz

OLG Bamberg, Beschluß vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 7 WF 24/95

DRsp Nr. 1996/22863

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung nach Abschluß der Instanz

1. In Ausnahmefällen ist eine Beschwerde gegen die ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung auch noch nach Abschluß der Instanz möglich, wenn nämlich der Beschluß so spät ergeht, daß die Beschwerde nicht vor Ablauf des Rechtszuges eingelegt werden kann.2. Das Beschwerderecht ist in solchen Fällen verwirkt, wenn nicht unverzüglich Beschwerde eingelegt wird.3. Die der Partei zuzugestehende Überlegungsfrist ist in Anlehnung an § 127 Abs. 3 ZPO mit drei Monaten zu bemessen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 618