OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.03.2015
5 UF 272/14
Normen:
FamFG § 24; FamFG § 58; FamFG § 59;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1991
ZKJ 2015, 275
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 164/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung einer Umgangsentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 5 UF 272/14

DRsp Nr. 2015/15728

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung einer Umgangsentscheidung

Gegen die Ablehnung der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens (hier: Abänderung einer Umgangsentscheidung) ist für denjenigen, der die Einleitung des Verfahrens i.S.d. § 24 FamFG angeregt hat, die Beschwerde nach §§ 58, 59 FamFG statthaft, wenn er durch die Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten betroffen ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 24; FamFG § 58; FamFG § 59;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1) begehrt Umgang mit dem Kind A. Er ist weder der leibliche noch der rechtliche Vater von A; er hatte eine kurzfristige intime Beziehung zur Kindesmutter. Seit Geburt des Kindes hatte er - mit kurzer Unterbrechung - bis zum Februar 2010, d. h. knapp fünf Jahre regelmäßig Umgang mit dem in seiner Nähe lebenden Jungen.

Nachdem es im Februar 2010 zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Mutter von A kam, verweigerte die Kindesmutter jeglichen weiteren Umgang mit der Begründung, dass sie sich nicht weiter in die Erziehung hereinreden lassen wolle. Sie habe in der Vergangenheit immer wieder As wegen nachgegeben und eingelenkt. Nunmehr sei sie hierzu nicht mehr bereit.