OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.07.2015
11 UF 113/15
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 52; FamFG § 57; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2078
FuR 2015, 741
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 89/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Setzung einer Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 11 UF 113/15

DRsp Nr. 2015/13889

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Setzung einer Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens

Die Ablehnung der Fristsetzung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nach § 52 Abs. 2 FamFG ist mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG anfechtbar

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 15.05.2015 - 6 F 89/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 €

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 52; FamFG § 57; FamFG § 58;

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss, welcher den Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptverfahrens ablehnt.

Auf Antrag des Antragsstellers im Wege der einstweiligen Anordnung hatte das Familiengericht am 14.11. 2014 einen Beschluss erlassen, welcher dem Antragsgegner untersagte sich dem Antragsteller selbst und seiner Wohnung mehr als 50 m zu nähern, diverse im Beschluss näher bezeichnete Aufenthaltsorte des Antragstellers aufzusuchen sowie mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dieser Beschluss wurde auf den 30.04.2015 befristet. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde durch Beschluss des Senats vom 10.02.2015 zurückgewiesen.