OLG Bremen - Beschluss vom 20.03.2013
4 WF 19/13
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 281
FamRZ 2013, 1916
FuR 2014, 51
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 3454/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 4 WF 19/13

DRsp Nr. 2013/8305

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren

In den Fällen des § 57 S. 2 FamFG ist gegen eine die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde auch dann statthaft, wenn über die zugrunde liegende einstweilige Anordnung bisher nur ohne mündliche Erörterung entschieden worden ist.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sowie den hierauf gerichteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.