OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2017
3 UF 253/17
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 52 Abs. 2; FamFG § 58; ZPO § 567;
Fundstellen:
FamRB 2018, 105
FamRZ 2018, 519
NJW-RR 2018, 388
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 458 F 12068/17

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 3 UF 253/17

DRsp Nr. 2018/776

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2 FamFG

Orientierungssätze: Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2 FamFG ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.000 €.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 52 Abs. 2; FamFG § 58; ZPO § 567;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem sein Antrag zur Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22.03.2017 eine bis 30.09.2017 befristete Gewaltschutzanordnung erlassen, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, dort näher bezeichnete Handlungen vorzunehmen. Nach mündlicher Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.05.2017 die vorstehend genannte einstweilige Anordnung aufrechterhalten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 08.12.2017 zurückgewiesen.