KG - Beschluss vom 28.03.2013
18 UF 72/13
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 119 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567; ZPO § 917; ZPO § 922 Abs. 1 S. 1; BGB § 1361; BGB § 1365 Abs. 1; BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 131 F 2917/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ohne mündliche VerhandlungVorliegen eines Arrestgrundes bei illoyalen Verfügungen eines Ehegatten im Hinblick auf das Zugewinnausgleichsverfahren

KG, Beschluss vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 18 UF 72/13

DRsp Nr. 2013/23799

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ohne mündliche VerhandlungVorliegen eines Arrestgrundes bei illoyalen Verfügungen eines Ehegatten im Hinblick auf das Zugewinnausgleichsverfahren

1. Auch in einer Familiensache steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines dinglichen Arrestes (hier: zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich) ohne mündliche Verhandlung die sofortige Beschwerde zu. 2. Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn ein Ehegatte zu Lasten einer in seinem Eigentum stehenden Eigentumswohnung eine Eigentümergrundschuld hat eintragen lassen und zu befürchten ist, dass er diese an seine derzeitige Ehefrau abtreten wird.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Februar 2013 - 131 F 2917/13 - abgeändert:

Zur Sicherung der Vollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von Euro 278.343,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. November 2011 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners und Schuldners angeordnet.