SchlHOLG - Beschluss vom 15.12.2014
13 WF 189/14
Normen:
ZPO § 117 Abs 2 S 2;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 182/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einsicht in die gegnerischen Verfahrenskostenhilfeunterlagen

SchlHOLG, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 13 WF 189/14

DRsp Nr. 2015/2923

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einsicht in die gegnerischen Verfahrenskostenhilfeunterlagen

Kein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einsicht in Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners.

Einer Partei steht gegen die Entscheidung des Gerichts, ihr die Erklärung der Gegenpartei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zugehöriger Belege nicht zugänglich zu machen, ein Rechtsbehelf nicht zu.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kiel vom 24. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs 2 S 2;

Gründe

I.