OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2015
1 WF 64/15
Normen:
ZPO § 164; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1579/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 1 WF 64/15

DRsp Nr. 2016/5923

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung ist die Beschwerde nicht gegeben, da es sich um eine nur mit der Hauptsache anfechtbare gerichtliche Zwischenentscheidung handelt.

Tenor

Die Beschwerde vom 07. März 2015 wird

verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 164; FamFG § 58;

Gründe

Die Beschwerde vom 07. März 2015, mit welcher sich der Antragsgegner gegen die Zurückweisung seines "Antrages auf Protokollberichtigung" vom 10.02.2015 durch Beschluss vom 13. Februar 2015 wendet, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 13. Februar 2015 ist nicht statthaft.

Als Beschwerde nach § 58ff. FamFG ist die Eingabe bereits deswegen nicht statthaft, weil es sich bei der angegriffenen Entscheidung nicht um eine Endentscheidung handelt.