Die Beschwerde vom 07. März 2015 wird
verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.
Die Beschwerde vom 07. März 2015, mit welcher sich der Antragsgegner gegen die Zurückweisung seines "Antrages auf Protokollberichtigung" vom 10.02.2015 durch Beschluss vom 13. Februar 2015 wendet, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 13. Februar 2015 ist nicht statthaft.
Als Beschwerde nach § 58ff. FamFG ist die Eingabe bereits deswegen nicht statthaft, weil es sich bei der angegriffenen Entscheidung nicht um eine Endentscheidung handelt.
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