OLG Naumburg - Beschluss vom 01.10.2009
4 UF 73/09
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 456/08 - 2.7.2009,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich; Entscheidung des Beschwerdegerichts

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 4 UF 73/09

DRsp Nr. 2010/1124

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich; Entscheidung des Beschwerdegerichts

1. Wird die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG fehlerhaft abgetrennt ist hiergegen die einfache Beschwerde zulässig. 2. Eine Rückverweisung ist nicht erforderlich, da das OLG befugt ist, eine Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich zu treffen, wenn alle Auskünfte vorliegen.

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Quedlinburg vom 2. Juli 2009, Az.: 4 F 456/08 S, hinsichtlich Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

a) Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 31. Oktober 2008 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 34,24 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen.

b) Wegen des Ausgleichs der sonstigen Anrechte werden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;