OLG Köln - Beschluss vom 12.07.2010
2 Wx 99/10
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1 1. Hs;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 397
Rpfleger 2010, 664
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 22.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 106/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ankündigung einer Entscheidung durch das Amtsgericht im Wege eines Vorbescheides

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 99/10

DRsp Nr. 2010/15721

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ankündigung einer Entscheidung durch das Amtsgericht im Wege eines "Vorbescheides"

Auch für das Erbscheinsverfahren gilt, dass mit der Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts gem. § 58 Abs. 1 1. Hs. FamFG nur solche Entscheidungen des Amtsgerichts oder Landgerichts selbständig anfechtbar sind, die das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise erledigen. Die Beschwerde gegen einen erbrechtlichen Vorbescheid ist daher nicht zulässig.

Tenor

Die von der Beteiligten zu 4) am 7. Juni gegen den "Vorbescheid" des Amtsgerichts Königswinter vom 22. Mai 2010 erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.

Zur Klarstellung wird der "Vorbescheid" des Amtsgerichts Königswinter vom 22. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 5) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 11. November 2009 sowie über den nunmehr gestellten Antrag der Beteiligen zu 4) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 18. Juni 2010 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Königswinter zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1 1. Hs;

Gründe

1.