Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen die Anordnung und Terminbestimmung zur Anhörung des Kindes .... Sie ist der Auffassung eine Anhörung von ... dürfe gemäß § 159 Abs. 3 FamFG nicht erfolgen, da dem Kind durch die gerichtliche Anhörung ein erheblicher Schaden drohe. Das Amtsgericht hat den Termin vom 07.07.2016 aufgehoben.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Zwischenentscheidungen unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde, sondern sind inzident im Rahmen der Endentscheidung zu überprüfen, es sei denn, ihre Anfechtbarkeit ist ausdrücklich geregelt (§ 58 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs.2 FamFG).
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