OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2016
5 WF 167/16
Normen:
FamFG § 159;
Fundstellen:
FuR 2017, 217
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 440/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 5 WF 167/16

DRsp Nr. 2016/12152

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes

Keine Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen

Die auf § 159 vom FG beruhende Entscheidung des erkennenden Gerichts, das betroffene Kind persönlich anzuhören, ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 159;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen die Anordnung und Terminbestimmung zur Anhörung des Kindes .... Sie ist der Auffassung eine Anhörung von ... dürfe gemäß § 159 Abs. 3 FamFG nicht erfolgen, da dem Kind durch die gerichtliche Anhörung ein erheblicher Schaden drohe. Das Amtsgericht hat den Termin vom 07.07.2016 aufgehoben.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.

Zwischenentscheidungen unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde, sondern sind inzident im Rahmen der Endentscheidung zu überprüfen, es sei denn, ihre Anfechtbarkeit ist ausdrücklich geregelt (§ 58 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs.2 FamFG).