Auf die sofortige Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17. April 2012 - 322 F 70/12 -aufgehoben und das Verfahren an das Familiengericht Köln zurückverwiesen.
Dem Kind C wird mit Wirkung ab 28. April 2012 für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in S ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Kindes werden dem Jugendamt der Stadt L auferlegt.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 58ff, 151 Nr. 4 FamFG zulässig und führt gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Zurückverweisung an das Familiengericht Köln.
Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Genehmigung zur Einholung eines Altersgutachtens und somit nicht gegen eine Endentscheidung im Sinne des § 58 . Das rechtfertigt indes noch nicht den Schluss, dass die Beschwerde des Betroffenen auch im vorliegenden Fall unzulässig wäre.
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