OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2012
25 WF 107/12
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRB 2013, 139
MDR 2013, 286
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 70/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines Altersgutachtens

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 25 WF 107/12

DRsp Nr. 2013/4927

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines Altersgutachtens

Zwar stellt die Genehmigung zur Einholung eines Altersgutachtens eine Zwischenentscheidung dar, gegen die grundsätzlich eine Beschwerde nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn bislang keine Anhaltspunkte aktenkundig sind, die berechtigte Zweifel an der eigenen Altersangabe des Kindes rechtfertigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17. April 2012 - 322 F 70/12 -aufgehoben und das Verfahren an das Familiengericht Köln zurückverwiesen.

Dem Kind C wird mit Wirkung ab 28. April 2012 für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in S ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Kindes werden dem Jugendamt der Stadt L auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 58ff, 151 Nr. 4 FamFG zulässig und führt gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Zurückverweisung an das Familiengericht Köln.

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Genehmigung zur Einholung eines Altersgutachtens und somit nicht gegen eine Endentscheidung im Sinne des § 58 . Das rechtfertigt indes noch nicht den Schluss, dass die Beschwerde des Betroffenen auch im vorliegenden Fall unzulässig wäre.