OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2020
2 UF 301/19
Normen:
FamFG § 57; BGB § 1671; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen ...

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 2 UF 301/19

DRsp Nr. 2021/1471

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung

1. Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist als eine Regelung des Sorgerechts anzusehen. 2. Ordnet das Familiengericht im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ein paritätisches Wechselmodell an, ist deswegen ungeachtet der angewendeten Vorschriften von einer sorgerechtlichen Regelung auszugehen, die nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG der Anfechtung unterliegt (entgegen BGH XII ZB 601/15).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 18. Oktober 2019 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57; BGB § 1671; BGB § 1684;

Gründe

I.