OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2013
8 UF 238/13
Normen:
§ 57 FamFG;
Fundstellen:
FamRB 2014, 374
FuR 2014, 546
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 219/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 8 UF 238/13

DRsp Nr. 2014/4935

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung

Auch eine einstweilige Anordnung, die das Umgangsrecht faktisch im Sinne eines Wechselmodells regelt, ist nicht gem. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 08.10.2013 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.500,00 € als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§ 57 FamFG;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG mit der Kostenfolge des § 84 zu verwerfen.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine vom Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffene Regelung zum Umgangsrecht der Antragstellerin mit ihrem Sohn C.