OLG Hamburg - Beschluss vom 23.05.2012
12 UF 105/12
Normen:
FamFG § 52 Abs. 2 S. 3; FamFG § 57 Abs. 1 S. 1; ZPO § 926;
Fundstellen:
FamRB 2013, 252
FamRZ 2013, 482
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 554 F 118/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 12 UF 105/12

DRsp Nr. 2012/16126

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

Der Beschluss gem. § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG, durch den eine einstweilige Anordnung aufgehoben wird, weil der Anordnung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens nicht Folge geleistet worden ist, ist gem. § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Familiengericht, vom 3.4.2012 (Geschäftsnummer 554 F 118/11) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 52 Abs. 2 S. 3; FamFG § 57 Abs. 1 S. 1; ZPO § 926;

Gründe:

1. Durch Beschluss vom 3.4.2012 hat das Familiengericht seine vorangegangene - durch Beschluss vom 2.2.2012 nach mündlicher Verhandlung aufrechterhaltene - einstweilige Anordnung vom 25.1.2012 wieder aufgehoben. Durch diese einstweilige Anordnung war der Antragsgegner zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses an die Antragstellerin verpflichtet worden. Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, dass die Antragstellerin nicht, wie ihr im Beschluss vom 2.2.2012 auferlegt worden war, binnen eines Monats das Hauptsacheverfahren eingeleitet habe.

Gegen den am 11.4.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 19.4.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses vom 3.4.2012 erstrebt; hilfsweise erhebt sie eine Gegenvorstellung.