OLG Rostock - Beschluss vom 09.12.2013
1 W 83/13
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 238/13
AG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 107/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im PKH-Verfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 1 W 83/13

DRsp Nr. 2014/191

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im PKH-Verfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.10.2013 - 1 T 238/13 - wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage über 2.000,00 Euro gegen eine Bank wegen behaupteter Garantieansprüche aus einem Wertpapierkauf. Die Klage hat er am 19.05.2013 per Telefax beim Amtsgericht Rostock - 55 C 107/13 - eingereicht, der PKH-Antrag datiert vom 23.05.2013 und ist am Folgetag dort eingegangen.

Das Amtsgericht hat den Antrag zunächst mit Beschluss vom 13.06.2013 aus formalen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete (erste) "Beschwerde" hat das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 28.06.2013 - 1 T 163/13 - den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 02.09.2013 erneut zurückgewiesen, weil die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden sei, die erforderlichen Belege fehlten, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift nicht vorliege und die Klage zudem sowohl ohne hinreichende Erfolgsaussicht als auch mutwillig sei.