OLG Celle - Beschluss vom 31.05.2011
10 UF 297/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1616
MDR 2011, 1180
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 615 F 3910/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht

OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 10 UF 297/10

DRsp Nr. 2011/10771

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht

Bei der nach § 231 Abs. 2 FamFG erfolgenden Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG durch das Familiengericht handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Gegen einen entsprechenden amtsgerichtlichen Beschluss ist gemäß § 61 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur dann eröffnet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 übersteigt.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 4. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 300 € (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der Antragsteller ist der volljährige studierende Sohn der weiteren Beteiligten. er ist weder in einen der Haushalte der weiteren Beteiligten aufgenommen, noch leisten diese ihm in irgendeiner Form Unterhalt.