1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 12. Oktober 2012 - 20 F 251/12 EAHK - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
3. Dem Beschwerdeführer wird die von ihm für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
I. Aus der Ehe des Beschwerdeführers (im Folgenden: Vater) und der weiteren Beteiligten zu 2) (nachfolgend: Mutter), die seit August 2012 voneinander getrennt leben, gingen am ... Juli 2007 der beteiligte Sohn S. und am ... November 2008 die beteiligte Tochter A. M. hervor.
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