OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2018
II-3 UF 30/18
Normen:
FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; BGB § 1684 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 01.02.2018

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung einer Umgangspflegschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen II-3 UF 30/18

DRsp Nr. 2019/2587

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung einer Umgangspflegschaft

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft führt nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung i.S. von § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG. Denn die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB stellt auch unter Zugrundelegung eines differenzierenden Maßstabs für das Verfahrensrecht keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind dar.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 01. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Beschwerdewert: 1.500 €.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; BGB § 1684 Abs. 3;

Gründe

Offenbar hat das Amtsgericht das Umgangsverfahren jedenfalls in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit einem neuen Aktenzeichen versehen. Unter diesem Aktenzeichen ist auch das Original der Beschwerdeschrift eingeheftet, worauf die Beteiligten informationshalber hingewiesen werden. Da der angefochtene Beschluss indes noch das erste vom Amtsgericht vergebene Aktenzeichen trägt, werden hier beide Aktenzeichen aufgeführt.