Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Worms vom 20. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Worms hat auf Antrag der allein sorgeberechtigten Kindesmutter durch Beschluss vom 20. November 2009 nach Anhörung des Jugendamts, nach Einholung einer Stellungnahme des Verfahrensbeistand und nach Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Fachgutachtens sowie nach Anhörung der Betroffenen gemäß § 1631 b BGB die einstweilige Unterbringung der Betroffenen bis zum 30. Dezember 2009 in einer schließbaren Station einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeordnet.
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