Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
I.
Mit der Beschwerde richtet sich die Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts für das Verfahren, in welchem sie zunächst Trennungsunterhalt begehrt hat. Sie hat im vorliegenden Verfahren, soweit im Rahmen der Beschwerde von Interesse, mit Schriftsatz vom 09.04.2016 (Bl. 763 d.A.) ihre behaupteten Trennungsunterhaltsansprüche neu berechnet und erstmalig mit diesem Antrag hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder Kindesunterhalt auf der Basis von 160% des Mindestunterhalts gefordert; für die Kinder liegen bereits Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von 144% des Mindestkindesunterhalts vor, deren Abänderung die Antragstellerin - nebst Geltendmachung weiterer Rückstände aus dem Kindesunterhalt - nun begeht.
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