OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.08.2012
17 WF 147/12
Normen:
BGB § 1984 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 163/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung der Beendigung einer befristeten Umgangspflegschaft durch den Rechtspfleger

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 17 WF 147/12

DRsp Nr. 2012/17984

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung der Beendigung einer befristeten Umgangspflegschaft durch den Rechtspfleger

Ein Beschluss des Rechtspflegers, der die Beendigung der befristeten Umgangspflegschaft feststellt, ist nicht anfechtbar.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 04.06.2012 (10 F 163/12) wird als unzulässig

v e r w o r f e n .

2.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1984 Abs. 3;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde des Vaters (Beteiligter zu 4) ist der Beschluss des Rechtspflegers vom 04.06.2012 über die Entgegennahme des Schlussberichts des Umgangspflegers und die Feststellung der Beendigung der Umgangspflegschaft.

1. 2. 3. 4. 5.