OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2018
4 UF 62/18
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 2; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 214
FuR 2019, 93
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 39/18

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung einer Umgangsregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 4 UF 62/18

DRsp Nr. 2018/15452

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung einer Umgangsregelung

Orientierungssätze: 1. Familiengerichtliche Beschlüsse, mit denen eine einvernehmliche Regelung über den Umgang des Kindes nach § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt wird, unterliegen der Beschwerde (Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2015, 273-274; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2015 zu Az. II-5 UF 51/15; Abgrenzung zu OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533). Die familiengerichtliche Billigungsentscheidung hat bereits deshalb eine konstitutive und nicht lediglich deklaratorische Wirkung, weil sie nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG auf dem Ergebnis einer vorhergehenden materiellen (negativen) Kindeswohlprüfung des Gerichts beruht. 2. Eine gerichtliche Umgangsregelung kann in ihrer weiteren Gestaltung nach Abschluss der geregelten Zeiträume zumindest dann offen bleiben, wenn die Kindeseltern künftig erkennbar in der Lage sein werden, den Umgang konfliktfrei und kindeswohlentsprechend selbst zu regeln. Ist damit bereits der gesamte regelungsbedürftige Zeitraum von der Entscheidung des Gerichts erfasst, handelt es sich auch nicht um eine im Umgangsverfahren uU. unzulässige Teilentscheidung.

Tenor

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind A, geb. am XX.XX.2013, wie folgt geregelt:

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