OLG Bremen - Beschluss vom 16.01.2013
5 WF 3/13
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1505
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 1270/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache

OLG Bremen, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 5 WF 3/13

DRsp Nr. 2013/4526

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 12.12.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis € 600,00 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat nach Feststellung der Erledigung des Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit Beschluss vom 12.12.2012 die Gerichtskosten den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Hiergegen richtet sich die am 19.12.2012 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die Beschwerde ist zwar gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 58 Rn. 97 m. w. Nachw.). Sie ist aber unzulässig, weil weder der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG) noch das Familiengericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 ).