OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.06.2012
3 WF 119/12
Normen:
FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1953/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 3 WF 119/12

DRsp Nr. 2012/19372

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

Hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren (hier: über die Zuweisung der Ehewohnung in der Trennungszeit) ohne mündliche Verhandlung entschieden und (hier: auf entsprechenden Antrag) anschließend nur über die Kosten mündlich verhandelt, ist die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 57 FamFG unzulässig.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hanau vom 13.12.2011 wird der Verfahrenswert des ersten Rechtszuges auf 1500 € festgesetzt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600 €.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 5;

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung in einem abgeschlossenen einstweiligen Wohnungszuweisungsverfahren.