OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.02.2012
17 UF 396/11
Normen:
FamFG § 261 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 99;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 2901/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Anwendungsbereich des FamFG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen 17 UF 396/11

DRsp Nr. 2012/4522

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Anwendungsbereich des FamFG

Auch in Verfahren über die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Anwendungsbereich des FamFG ausgeschlossen. Die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Kostenentscheidung in dieser Familienstreitsache ist nicht isoliert anfechtbar (§§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht seine Kostenentscheidung auf § 81 FamFG gestützt hat.

I. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn - vom 28. April 2011 (5 F 2901/10) über die Kostenentscheidung wird kostenpflichtig als unzulässig

v e r w o r f e n .

2. Beschwerdewert: bis 4.000 €

II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn - vom 28. April 2011 (5 F 2901/10) über die Höhe des Gegenstandswerts wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 261 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 99;

Gründe: