OLG Hamburg - Beschluss vom 26.11.2010
7 UF 154/10
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 58; FamFG § 61;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 752
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 634 F 387/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 7 UF 154/10

DRsp Nr. 2011/4223

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG

1. Die Kostenentscheidung eines Beschlusses kann mit der Beschwerde nach § 58 FamFG nicht isoliert angefochten werden, wenn die zugehörige Sachentscheidung nach § 57 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar ist. 2. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 58 FamFG ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG. Sie ist daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von Ç 600,00 übersteigt.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 28. Oktober 2010, Az. 634 F 387/10, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf bis zu € 600,00.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 58; FamFG § 61;

Gründe:

Mit ihrer Beschwerde wendet die Kindesmutter sich dagegen, dass das Amtsgericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Umgangssache ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.