SchlHOLG - Beschluss vom 31.10.2013
15 WF 358/13
Normen:
§§ 567 ZPO; 243 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 161/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren vor den Familiengerichten

SchlHOLG, Beschluss vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 15 WF 358/13

DRsp Nr. 2013/25644

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren vor den Familiengerichten

1. In Ehesachen und Familienstreitsachen ist die isolierte Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO, Erledigung der Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochenen Verpflichtung, § 99 Abs. 2 ZPO, oder im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen, § 91a Abs. 2 ZPO, mit der sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO anfechtbar.2. Beruht die Kostenentscheidung wie im Falle des § 243 Satz 1 FamFG auf billigem Ermessen, erfolgt die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz nur darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt nur, wenn dem erstinstanzlichen Gericht Ermessensfehler unterlaufen sind.3. Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist zum einen die Aufforderung zur Mitwirkung - Erteilung der Auskunft und der Vorlage von Belegen über das Einkommen - und zum anderen die Ursächlichkeit der unzureichenden Erfüllung des Auskunftsverlangens im späteren Prozess. Orientierungssätze: Ermessensfehler bei insolierter Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.