SchlHOLG - Beschluss vom 17.01.2011
10 WF 227/10
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 988
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 98/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten

SchlHOLG, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 10 WF 227/10

DRsp Nr. 2011/9549

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten

Eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nur möglich, wenn der Beschwerdewert in Höhe von 600,00 erreicht ist.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gegenstandwert: 301,00 bis 600 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde (§ 58, 57 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 1 FamFG) ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt

(§ 61 Abs. 1 FamFG).

Die Antragstellerin hat den Antrag, ihr durch einstweilige Anordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Veräußerung des Pony ´s der gemeinsamen Tochter zu übertragen, nach mündlicher Verhandlung vor dem Familiengericht zurückgenommen.

Das Familiengericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenaufhebung, möchte also, dass die Antragsstellerin auch seine außergerichtlichen Kosten trägt und im Übrigen die gesamten Gerichtskosten.