Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gegenstandwert: 301,00 bis 600 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Beschwerde (§ 58, 57 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 1 FamFG) ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt
(§ 61 Abs. 1 FamFG).
Die Antragstellerin hat den Antrag, ihr durch einstweilige Anordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Veräußerung des Pony ´s der gemeinsamen Tochter zu übertragen, nach mündlicher Verhandlung vor dem Familiengericht zurückgenommen.
Das Familiengericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenaufhebung, möchte also, dass die Antragsstellerin auch seine außergerichtlichen Kosten trägt und im Übrigen die gesamten Gerichtskosten.
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