1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.07.2015 gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zittau vom 08.06.2015 - 10 F 234/15 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 € hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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