OLG Dresden - Beschluss vom 30.07.2015
20 WF 859/15
Normen:
FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 318
FuR 2016, 535
MDR 2015, 1440
Vorinstanzen:
AG Zittau, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 234/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG durch Abschluss einer Vereinbarung in der mündlichen Anhörung

OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 20 WF 859/15

DRsp Nr. 2015/16442

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG durch Abschluss einer Vereinbarung in der mündlichen Anhörung

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Kostenentscheidungen sind nur dann isoliert mit der Beschwerde anfechtbar, wenn das Familiengericht im Anwendungsbereich des § 57 Satz 2 FamFG nach mündlicher Erörterung über die beantragte Anordnung entschieden hat. Daran fehlt es, wenn die Beteiligten das Verfahren durch eine Vereinbarung beilegen, bei der (nur) die Kostenregelung dem Gericht überlassen bleibt.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.07.2015 gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zittau vom 08.06.2015 - 10 F 234/15 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 € hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4;

Gründe: