OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.09.2015
7 WF 1073/15
Normen:
§ 57 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 2390/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hinsichtlich der elterlichen Sorge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 7 WF 1073/15

DRsp Nr. 2015/18425

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hinsichtlich der elterlichen Sorge

Die Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung, die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG ergeht, nachdem die Sorgerechtsanträge nach deren mündlicher Erörterung für erledigt erklärt worden sind, ist nicht statthaft, da eine solche Entscheidung keine Entscheidung über die elterliche Sorge enthält und Kostenentscheidungen nicht im Katalog des § 57 S. 2 FamFG genannt sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 28. Juli 2015 wird verworfen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 387,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 57 FamFG;

Gründe