OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2021
13 WF 215/20
Normen:
FamFG § 57 S.2; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 111/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines familiengerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 13 WF 215/20

DRsp Nr. 2021/1992

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines familiengerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Kostenanfechtung nicht statthaft, wenn die in der Hauptsache ergangene Entscheidung unanfechtbar ist. Dies ist etwa im einstweiligen Anordnungsverfahren der Fall, soweit nicht ein in § 57 S. 2 FamFG aufgeführter Fall vorliegt (hier: verneint).

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23.09.2020 - 24 F 111/20 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: Bis 500,- €.

Normenkette:

FamFG § 57 S.2; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Überbürdung der Verfahrenskosten in einem ohne mündliche Verhandlung beschiedenen einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind der Antragsbeteiligten.