OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2019
9 WF 240/19
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 57 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 213/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewaltschutzG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 9 WF 240/19

DRsp Nr. 2019/17462

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewaltschutzG

Gegen die Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewaltschutzG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, da Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 57 S. 1 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar sind und für Kostenanfechtungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der allgemeine Grundsatz der Schranke des Rechtsmittelzuges in der Hauptsache gilt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 6. August 2019 - Az. 5 F 213/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500 EUR.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 57 S. 1;

Gründe:

1.

Die Antragstellerin hatte am 5. August 2019 um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner nachgesucht, diesen Antrag aber zurückgenommen, bevor weitergehende verfahrensleitende Verfügungen ergangen sind. Mit Beschluss vom 6. August 2019 hat das Amtsgericht daraufhin die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.