Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 6. August 2019 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500 EUR.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
1.
Die Antragstellerin hatte am 5. August 2019 um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner nachgesucht, diesen Antrag aber zurückgenommen, bevor weitergehende verfahrensleitende Verfügungen ergangen sind. Mit Beschluss vom 6. August 2019 hat das Amtsgericht daraufhin die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.
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