OLG Koblenz - Beschluss vom 15.11.2016
7 UF 611/16
Normen:
FamFG § 23; FamFG § 24; FamFG § 58; FamFG § 59;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 898
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 287/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Mitteilung des Familiengerichts, es ordne einen gestellten Antrag rechtlich als Anregung ein, auf die nichts zu veranlassen sei

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 7 UF 611/16

DRsp Nr. 2017/7345

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Mitteilung des Familiengerichts, es ordne einen gestellten Antrag rechtlich als Anregung ein, auf die nichts zu veranlassen sei

1. Anträge eines Elternteils zum Umgangs- und Sorgerecht sind nach Durchführung des entsprechenden gesetzlichen Verfahrens sachlich zu bescheiden. 2. Teilt das Familiengericht dem antragstellenden Elternteil mit, dass es dessen Anträge rechtlich als Anregungen einordne und keine Gründe sehe, auf die Anregungen hin etwas zu veranlassen, steht dem antragstellenden Elternteil gegen diese Mitteilung das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die als Beschluss zu wertende Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 04.10.2016, auf die "Anregungen" des Antragstellers vom 25.09.2016 keine entsprechenden Verfahren einzuleiten, aufgehoben.

Das Verfahren wird zur Entscheidung über die Anträge des Antragstellers an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 23; FamFG § 24; FamFG § 58; FamFG § 59;

Gründe