BGH - Beschluß vom 28.06.2002
VI ZB 24/02
Normen:
ZPO § 621e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 28.06.2002 - Aktenzeichen VI ZB 24/02

DRsp Nr. 2002/10187

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Familiensachen

Ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Familiensachen nicht statthaft, so ist diese auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nur in den in § 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Familiensachen, nicht jedoch im vorliegenden Fall statthaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers könnte nicht das durch das ZPO -Reformgesetz neu geschaffene Rügeverfahren nach § 321 a ZPO beim Amtsgericht Elmshorn als dem erstinstanzlichen Gericht gegen dessen Urteil vom 19. Oktober 2001 (letzte mündliche Verhandlung 14. September 2001) beantragt werden. Das neue Prozeßrecht gilt nur für Verfahren, in denen die letzte mündliche Verhandlung nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.