1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisleben vom 22.05.2013 (Az. 3 F 191/13 VKH1) abgeändert:
Der Antrag des Antragsgegners, die Erklärung der Antragstellerin im amtlichen Vordruck nebst Belegen zu übermitteln, wird abgelehnt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin beantragte im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens zur Rechtsverfolgung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und reichte den amtlichen Vordruck nebst Belegen zur Akte. Unter dem 25.04.2013 beantragte der Antragsgegner, ihm die Erklärung im amtlichen Vordruck nebst Belegen zugänglich zu machen.
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