OLG Naumburg - Beschluss vom 20.09.2013
8 WF 140/13 (VKH)
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 191/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Übermittlung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 8 WF 140/13 (VKH)

DRsp Nr. 2014/18687

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Übermittlung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner

Die Übermittlung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen einer Partei/eines Beteiligten durch das Gericht an den Gegner zur Einsicht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisleben vom 22.05.2013 (Az. 3 F 191/13 VKH1) abgeändert:

Der Antrag des Antragsgegners, die Erklärung der Antragstellerin im amtlichen Vordruck nebst Belegen zu übermitteln, wird abgelehnt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens zur Rechtsverfolgung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und reichte den amtlichen Vordruck nebst Belegen zur Akte. Unter dem 25.04.2013 beantragte der Antragsgegner, ihm die Erklärung im amtlichen Vordruck nebst Belegen zugänglich zu machen.