OLG Naumburg - Beschluss vom 05.06.2013
3 WF 132/13 (VU)
Normen:
FamFG § 256; RPflG § 11 Abs.2 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 451
Vorinstanzen:
AG Halle/Saale - 22 FH 402/12 VU - 10.04.2012,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 3 WF 132/13 (VU)

DRsp Nr. 2013/19253

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

Eine Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren ist unzulässig, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Beschwerdeführer erstmals und ausschließlich mit der Beschwerde den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit geltend macht, da hierauf die Beschwerde gemäß § 256 FamFG nicht gestützt werden kann. In diesem Falle findet ausschließlich die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, über die das Amtsgericht abschließend zu entscheiden hat.

Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle (Saale) in dem Beschluss vom 10. April.2012, Az.: 22 FH 402/12, wird aufgehoben und die Sache zur allein zuständigen und abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende Beschwerde des Antragsgegners an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 256; RPflG § 11 Abs.2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner legte, nachdem das Amtsgericht am 02.01.2013 im vereinfachten Verfahren den hier umstrittenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen und dieser dem Antragsgegner am 12.02.2013 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 26.02.2013 "Beschwerde" hiergegen ein und begründete diese - erstmals - mit seiner mangelnden Leistungsfähigkeit infolge Hartz IV-Bezuges.