OLG Celle - Beschluss vom 08.12.2011
10 UF 283/11
Normen:
FamFG § 13 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; EGGVG § 23;
Fundstellen:
FamRB 2012, 150
MDR 2012, 184
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 608 F 6830/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht gegenüber einem Dritten

OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 10 UF 283/11

DRsp Nr. 2011/22232

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht gegenüber einem Dritten

Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines nicht an dem Verfahren beteiligten Dritten ist kein Justizverwaltungsakt gemäß § 23 EGGVG, sondern ein Akt der Rechtsprechung. Als eine das Einsichtsgesuch des Dritten abschließend bescheidende Endentscheidung i.S. des § 58 Abs. 1 FamFG ist diese mit der Beschwerde anfechtbar (im Anschluss an KG FGPrax 2011, 157 = FamRZ 2011, 1415).

Das als Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 31. August 2011 auszulegende Rechtsmittel der Kindesmutter vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 300 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 13 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; EGGVG § 23;

Gründe: