OLG Bremen - Beschluss vom 12.10.2011
5 WF 100/11
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 649
FuR 2012, 195
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 772/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen

OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 5 WF 100/11

DRsp Nr. 2011/18172

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen

Lehnt das Amtsgericht einen Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen eines Beteiligten ab, die dessen Gegner beantragt hat, steht diesem gegen den ablehnenden Beschluss selbst dann kein Beschwerderecht zu, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten hat.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 12.07.2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Den Antragstellern wird aufgegeben, bis 31.10.2011 eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu ihrem Verfahrenskostenhilfeheft nachzureichen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 3;

Gründe: