OLG Köln - Beschluss vom 30.07.2012
II-4 WF 89/12
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 138/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen II-4 WF 89/12

DRsp Nr. 2012/17980

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

Die sofortige Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss ist nicht zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.06.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts Bonn (402 F 138/12) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da der Beschwerdewert in der Hauptsache den Beschwerdewert von mehr als 600,00 € nicht erreicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend, § 61 Abs. 1 FamFG).