Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.06.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts Bonn (402 F 138/12) wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da der Beschwerdewert in der Hauptsache den Beschwerdewert von mehr als 600,00 € nicht erreicht (§§
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