OLG Hamm - Beschluss vom 04.08.2016
14 WF 119/16
Normen:
ZPO §§ 127 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FamFG §§ 76 Abs. 57 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 36
MDR 2016, 1470
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 180/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Umgangskontakte des Vaters mit seinen beiden minderjährigen Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 14 WF 119/16

DRsp Nr. 2016/14843

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Umgangskontakte des Vaters mit seinen beiden minderjährigen Kindern

10 Der Rechtsmittelzug im VKH-Verfahren kann grundsätzlich nicht weiter gehen als derjenige in der Hauptsache. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VKH mangels Erfolgsaussicht ist daher nicht nur dann unzulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer unanfechtbar wäre (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), sondern auch dann, wenn es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, dessen Gegenstand nicht unter den Katalog des § 57 S. 2 FamFG fällt (vgl. BGH FamRZ 2005, 790; OLG Hamm [14. FamS] FamRZ 2015, 950).2. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren, das eine Umgangspflegschaft zum Gegenstand hat, betrifft nicht i. S. v. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG die elterliche Sorge (Anschluss an OLG Köln FamFR 2012, 109; OLG Celle FamRZ 2011, 574; entgegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 151).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vaters und Antragstellers (T) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen vom 20.5.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 127 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FamFG §§ 76 Abs. 57 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.