OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2009
9 WF 339/09
Normen:
GKG § 63; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 07.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 380/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung durch das Gericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 9 WF 339/09

DRsp Nr. 2011/11718

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung durch das Gericht

1. Lehnt das Gericht die beantragte Wertfestsetzung ab, bedarf es für die Einlegung der Beschwerde nicht des Erreichens des Beschwerdewerts. 2. Für eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG ist zumindest die Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens erforderlich. 3. Zum Anwendungsbereich des § 33 RVG.

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 500,- € festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig gemäß § 33 Abs. 3 RVG. Dem schadet es nicht, dass angesichts des durch den Senat festzusetzenden Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdewert von 200,- € (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) im Grundsatz nicht erreicht würde, so das Amtsgericht diese Entscheidung getroffen hätte. Soweit das Erstgericht die Wertfestsetzung ablehnt, ist ein Beschwerdewert somit nicht erforderlich (Hartmann, KostG, 39. Aufl. 2009, § 33 RVG Rn. 20). Anderenfalls könnte sich ein im Grundsatz Beschwerdeberechtigter nicht gegen die im Beschluss des Gerichtes ausgesprochene Weigerung, einen (Streit-)Wert festzusetzen, wehren.